Allgemeine Geschäftsbedingungen Joachim Schmierstoff GmbH
I. Geltungsbereich: (a) Für alle Lieferungen und Leistungen der Joachim Schmierstoff GmbH (Verkäuferin) aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsabschlüssen gelten ausschließlich folgende Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. (b) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der nachstehenden Bestimmungen oder einzelvertraglichen Absprachen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. (c) Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die einen Vertrag mit der Verkäuferin zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
II. Vertragsschluss: (a) Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Sie beinhalten die Aufforderung an den Käufer zur Abgabe eines Angebotes. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Ist der Käufer Verbraucher, so wird die Verkäuferin ihm eine Bestellbestätigung übermitteln. Ist der Käufer kein Verbraucher, so gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung, sofern keine anderweitige schriftliche Bestätigung der Verkäuferin erfolgt.
III. Qualität, Liefermengen, Preise: (a) Die Verkäuferin schuldet nur Produkte handelsüblicher Qualität. Für die Beschaffenheit der Kaufsache ist die schriftliche Beschreibung im Kaufvertrag, in der Verkaufsbestätigung oder im Lieferschein maßgeblich. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen gelten nur als Beschaffenheitsangaben, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Die Verkäuferin gewährt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. (b) Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Liefermengen erfolgt durch die Verkäuferin nach den bei ihr üblichen Methoden. (c) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise exkl. Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern enthält der Preis auch die Umsatzsteuer. (d) Ändern sich nach Vertragsschluss die Transport-, Lager- oder Umschlagskosten oder wird die Ware mit niedrigeren, zusätzlichen oder höheren Steuern bzw. Abgaben belastet oder verringern bzw. erhöhen sich die Einstandskosten der Verkäuferin aufgrund staatlicher Maßnahmen im Vorlieferland, so wird der Preis entsprechend angepasst. Ist der Käufer Verbraucher, gilt vorstehende Regelung nur, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen oder ein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Sollte sich der Preis um mehr als 3 % erhöhen, steht dem Käufer unabhängig davon, ob er Unternehmer oder Verbraucher ist, ein Rücktrittsrecht zu. Dieses ist auszuüben durch schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin innerhalb von 7 Tagen nach schriftlicher Information über die Preisanpassung.
IV. Gefahrübergang: (a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrübergang mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person. (b) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
V. Liefertermine und –fristen, Lieferungsbeeinträchtigungen: (a) Ist der Käufer Unternehmer, sind die Angaben der Verkäuferin zu Lieferterminen und -fristen Circa-Fristen. Teillieferungen sind gestattet. (b) Die Verkäuferin ist nicht verantwortlich für höhere Gewalt, den störungsfreien Ablauf von Produktion und Transport sowie sonstige, nicht von ihr zu vertretende Umstände. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb der Verkäuferin oder bei deren Vorlieferanten. (c) Die Verkäuferin ist in den unter V. (b) genannten Fällen zu einer Lieferung mit entsprechender Verzögerung berechtigt. Bei einer über vier Wochen anhaltenden Störung sind die Verkäuferin und der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Lieferung nicht innerhalb der zuvor von dem Käufer nach Ablauf der vier Wochen gesetzten Nachfrist erfolgt. Wechselseitige Schadensersatzansprüche bestehen dann nicht. (d) Der Ausfall von Lieferungen und Leistungen des Vorlieferanten der Verkäuferin oder der Untergang der Ware entbinden die Verkäuferin von ihrer Leistungs- und Lieferungspflicht, wenn die Verkäuferin trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts unverschuldet über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen selbst nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist in den Grenzen der Ziffer VIII. ausgeschlossen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Vorlieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten.
VI. Abnahme: (a) Gerät der Käufer mit der Abnahme ganz oder teilweise in Verzug, kann die Verkäuferin die fälligen Lieferungen ganz oder teilweise auf Kosten des Käufers einlagern oder nach weiterer Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. (b) Der Käufer garantiert, dass die von ihm betriebenen oder benutzten Abfüll-, Transport- und Lagereinrichtungen in einwandfreiem technischen Zustand sind und in Übereinstimmung mit allen öffentlich- und privatrechtlichen Sicherheitsvorschriften betrieben werden. (c) Bei Abholung der Ware ist der Käufer dafür verantwortlich, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Anweisungen des Abholortes beachtet werden.
VII. Mängelansprüche: (a) Ist der Käufer Unternehmer, hat die Verkäuferin bei Vorliegen eines Mangels die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ansonsten steht das Wahlrecht dem Käufer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. (b) Ist der Käufer Unternehmer, hat er die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Verkäuferin unverzüglich Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein Mangel (verdeckter Mangel), so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. (c) Unabhängig davon, ob der Käufer Unternehmer oder Verbraucher ist, muss die Ware noch unvermischt / unterscheidbar sein. Zusätzlich muss in Gegenwart eines Vertreters der Verkäuferin bzw. eines von ihr beauftragten Sachverständigen ein Muster von mindestens einem Liter bzw. Kilogramm der beanstandeten Ware gezogen werden. (d) Der Käufer hat bei Beanstandungen die Rechte der Verkäuferin gegenüber den Transportbeauftragten (z. B. Spediteuren) zu wahren und notwendige Schritte zur Beweissicherung unverzüglich einzuleiten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung berührt nicht die dem Käufer zustehenden Gewährleistungsrechte.
VIII. Haftung: (a) Die Haftung der Verkäuferin ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (b) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Ansprüchen des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz oder einer der Verkäuferin zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gilt auch nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Einhaltung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages entscheidend sind und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt. (c) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Verkäuferin sowie für deren persönliche Haftung.
IX. Zahlungen, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung: (a) Kaufpreiszahlungen sind sofort oder innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles fällig. Das Fälligkeitsdatum ist in der Rechnung vermerkt. (b) Am Fälligkeitstag muss der Zahlungsbetrag der Verkäuferin valutarisch zur Verfügung stehen. Skonto oder andere Abzüge sind nicht gestattet. Wechsel und Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber angenommen; die Zahlung gilt erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt. Ist der Käufer Unternehmer und ist das Lastschriftverfahren nach SEPA vereinbart, so ist die Vorabinformation auf einen Tag verkürzt. (c) Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist die Verkäuferin neben der Ausübung von gesetzlichen Rechten berechtigt, wenn der Käufer Unternehmer ist, ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. (d) Die Verkäuferin kann alle offenen Rechnungen einseitig sofort zur Zahlung fällig stellen, falls der Käufer vereinbarte Zahlungsbedingungen für vorausgegangene Lieferungen nicht eingehalten hat, die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage gestellt ist oder das vereinbarte Kreditlimit überschritten wird. Die Verkäuferin ist in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. (e) Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen die Verkäuferin gerichtete Ansprüche ohne deren schriftliche Einwilligung abzutreten. (f) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. (g) Ist der Käufer Unternehmer, kann er nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche jeweils aus demselben Vertragsverhältnis Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ist der Käufer Verbraucher, so kann er Zurückbehaltungsrechte geltend machen, sofern und soweit diese auf denselben Vertrag beruhen wie die Ansprüche der Verkäuferin gegen den Käufer.
X. Eigentumsvorbehalt: (a) Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Ist der Käufer Unternehmer, gilt dies bis zur Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer gerichteten Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung. (b) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware mit üblicher Sorgfalt kostenlos zu verwahren. Der Käufer hat die Verkäuferin von Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung zu treffen. (c) Kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Weiter ist die Verkäuferin in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. (d) Wird die Ware mit anderen Waren Dritter vermischt, steht das Eigentum oder der Miteigentumsanteil an der neuen Ware der Verkäuferin zu, und zwar im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Waren. Bei Vermischung mit Waren des Käufers steht der Verkäuferin Miteigentum in Höhe der Vorbehaltsware zu, die der Käufer für die Verkäuferin verwahrt. (e) Ist der Käufer Unternehmer, darf der Käufer die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er seinen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Die Veräußerung ist außer in den Fällen des § 354a HGB unzulässig, sofern mit dem Abnehmer des Käufers ein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Käufer tritt die ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderungen und Rechte an die Verkäuferin ab. Nimmt der Käufer diese Forderung in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in der Höhe des Bruttorechnungsbetrages abgetreten; nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der ebenfalls abgetreten wird. (f) Ist der Käufer Unternehmer, ermächtigt die Verkäuferin den Käufer vorbehaltlich des Widerrufs aus wichtigem Grund, die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Käufer hat eingegangene Beträge sofort an die Verkäuferin weiterzuleiten. Die Verkäuferin kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. (g) Soweit der Wert der Sicherheiten die Gesamtforderungen der Verkäuferin um mehr als 10% übersteigt, wird die Verkäuferin die entsprechenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben. Für die Bewertung der Sicherheiten ist der realisierbare Wert bzw. der Nominalwert der Forderung maßgebend.
XI. Verjährung: Ist der Käufer Unternehmer, verjähren Ansprüche des Käufers, insbesondere aus Gewährleistung und auf Schadensersatz 1 Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin. Sie gilt weiter nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch die Verkäuferin.
XII. Datenschutz: (a) Die personenbezogenen Daten des Käufers (Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten) werden durch die Verkäuferin nur zum Zwecke der Vertragsbegründung; -durchführung und/oder –beendigung verarbeitet. Für jede darüberhinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten des Käufers bedarf es einer weiteren Rechtsgrundlage. (b) Eine werbliche Verwendung erfolgt nur zwecks Eigenwerbung und/oder Empfehlungswerbung (sog. Direktwerbung). Der Käufer hat das Recht, der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit – ohne Einfluss auf das bestehende Vertragsverhältnis – zu widersprechen. (c) Sofern es sich um einen privaten Endverbraucher handelt, sind separate datenschutzrechtliche Einwilligungen (siehe separates Beiblatt) für die werbliche Verwendung durch den Käufer zu erteilen. (d) Der Käufer ist jederzeit berechtigt gegenüber der Verkäuferin (a) gemäß § 15 DS-GVO um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu seiner Person gespeicherten Daten zu ersuchen und (b) gemäß § 17 DS-GVO die Berichtigung bzw. bei unzulässiger Datenverarbeitung, die Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht dem Käufer ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zusteht.
XIII. Verschiedenes: (a) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Klagen gegen die Verkäuferin ihr Sitz ausschließlicher Gerichtsstand. Bei Klagen der Verkäuferin ist Gerichtsstand nach Wahl der Verkäuferin ihr Sitz oder der für den Sitz des Käufers maßgebliche Gerichtsort. (b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von dessen internationalem Privatrecht. Ist der Käufer Verbraucher, gehen zwingende Regelungen des nationalen Verbraucherschutzrechts des Herkunftsstaates des Verbrauchers vor. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. (c) Soweit anwendbar, gelten die INCOTERMS in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart.